Widerruf des Maklervertrags nach Besichtigung möglich

Ist der Widerruf des Maklervertrags nach einer Besichtigung noch möglich?

Kurzantwort

Ja, ein Widerruf des Maklervertrags ist nach einer Besichtigung grundsätzlich noch möglich – vorausgesetzt, es besteht ein gesetzliches Widerrufsrecht (z. B. bei Fernabsatz- oder Haustürgeschäft) und die 14-tägige Widerrufsfrist läuft noch. Eine Besichtigung bedeutet in der Regel noch keine „vollständige Leistungserbringung“ durch den Makler. Der Widerruf kann jedoch ausgeschlossen sein, wenn der Makler seine Leistung bereits vollständig erbracht hat und Sie zuvor ausdrücklich dem vorzeitigen Tätigwerden zugestimmt und das Erlöschen des Widerrufsrechts bei vollständiger Leistung anerkannt haben.

Wann besteht überhaupt ein Widerrufsrecht?

Ein gesetzliches Widerrufsrecht für Verbraucher besteht insbesondere bei:

Kein gesetzliches Widerrufsrecht besteht typischerweise, wenn der Maklervertrag ausschließlich in den Geschäftsräumen des Maklers geschlossen wurde oder wenn der Kunde kein Verbraucher ist (z. B. Unternehmer).

Frist und Fristbeginn

Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt grundsätzlich mit Vertragsschluss, jedoch frühestens, nachdem Sie ordnungsgemäß über Ihr Widerrufsrecht belehrt wurden. Ohne ordnungsgemäße Belehrung verlängert sich die Frist um bis zu 12 Monate und 14 Tage.

Widerruf nach der Besichtigung – geht das?

Ja. Eine bloße Besichtigung stellt in aller Regel nur den Beginn der Maklerleistung dar, nicht deren vollständige Erfüllung. Innerhalb der laufenden Widerrufsfrist können Sie daher auch nach einer Besichtigung noch wirksam widerrufen – sofern das Widerrufsrecht nicht ausnahmsweise bereits erloschen ist (siehe unten).

Wann ist der Widerruf ausgeschlossen bzw. erloschen?

Das Widerrufsrecht erlischt bei Dienstleistungen (wie dem Maklervertrag), wenn:

Bei Maklern gilt die Leistung in der Praxis als „vollständig erbracht“, wenn der Makler seinen Erfolg herbeigeführt hat – typischerweise, wenn der Hauptvertrag (z. B. notarieller Kaufvertrag oder Mietvertrag) aufgrund der Maklertätigkeit wirksam zustande kommt. Die reine Objektbenennung, das Exposé oder die Besichtigung allein genügen dafür regelmäßig nicht.

Folgen eines Widerrufs nach der Besichtigung (Wertersatz)

Widerrufen Sie, nachdem der Makler auf Ihr Verlangen mit der Arbeit begonnen hat, kann Wertersatz geschuldet sein. Dabei gilt:

Praxisbeispiele

Beispiel 1: Besichtigung, kein Vertragsschluss, innerhalb 14 Tage widerrufen

Sie haben online angefragt, ein Exposé erhalten, besichtigt, aber noch keinen Kauf- oder Mietvertrag geschlossen. Innerhalb von 14 Tagen widerrufen Sie. Ergebnis: Widerruf wirksam; Wertersatz meist nicht geschuldet (sofern kein messbarer Nutzen und/oder keine wirksame Belehrung/kein ausdrücklicher Wunsch nach frühem Beginn).

Beispiel 2: Notartermin innerhalb der 14 Tage, Zustimmung zum vorzeitigen Beginn und Erlöschenshinweis

Sie haben ausdrücklich den sofortigen Beginn verlangt und bestätigt, dass das Widerrufsrecht mit vollständiger Leistung erlischt. Es kommt binnen 14 Tagen zum notariellen Kaufvertrag. Ergebnis: Mit Vertragsschluss ist die Maklerleistung vollständig; das Widerrufsrecht ist erloschen. Ein späterer Widerruf geht ins Leere.

Beispiel 3: Keine (oder fehlerhafte) Widerrufsbelehrung

Der Makler hat nicht ordnungsgemäß belehrt. Ergebnis: Die Widerrufsfrist läuft bis zu 12 Monate und 14 Tage. Widerrufen Sie in dieser Zeit, ist er wirksam; Wertersatz ist regelmäßig nicht zu zahlen, sofern auch kein ausdrückliches Verlangen nach Beginn innerhalb der Widerrufsfrist vorlag.

Checkliste: Das sollten Sie prüfen

So widerrufen Sie richtig

Fazit

Nach einer Besichtigung ist der Widerruf des Maklervertrags in den meisten Konstellationen noch möglich, solange die Widerrufsfrist läuft und die Maklerleistung nicht bereits vollständig erbracht wurde. Ein Erlöschen des Widerrufsrechts kommt typischerweise erst mit Abschluss des Hauptvertrags in Betracht – und auch nur, wenn Sie zuvor dem vorzeitigen Tätigwerden zugestimmt und das Erlöschen bei vollständiger Leistung akzeptiert haben. Wertersatz fällt nur unter engen Voraussetzungen an und ist ohne erfolgreichen Hauptvertrag häufig gar nicht geschuldet.