Welche Kosten entstehen bei der Kündigung eines Maklervertrags?
Kurzüberblick
Bei der Kündigung eines Maklervertrags entstehen in vielen Fällen keinerlei Kosten. Kosten können aber anfallen, wenn bestimmte Klauseln vereinbart wurden oder wenn der Makler bereits einen abrechenbaren Erfolg erzielt hat. Typische Kostenpositionen sind: vereinbarter Aufwendungsersatz (z. B. Inserate, Exposé), ggf. zulässige Stornopauschalen, Schadensersatz bei Verstößen gegen einen Alleinauftrag, Wertersatz bei Widerruf eines Fernabsatzvertrags und – in Sonderfällen – Courtage trotz Kündigung, wenn der Makler bereits kausal den Abschluss herbeigeführt hat.
Wovon hängen die Kosten ab?
Ob und in welcher Höhe Kosten bei der Kündigung anfallen, hängt insbesondere ab von:
Mögliche Kostenpositionen im Detail
1) Courtage/Provision: nur bei Erfolg
Die Maklercourtage ist grundsätzlich eine reine Erfolgsvergütung. Sie wird nur fällig, wenn der Makler nachweislich den Abschluss des Hauptvertrags (z. B. Kaufvertrag, Mietvertrag) herbeigeführt oder nachgewiesen hat. Wird vor Eintritt des Erfolgs gekündigt und kommt es später ohne Kausalität des Maklers nicht zum Vertragsschluss, fällt keine Courtage an.
2) Aufwendungsersatz (Auslagen) – nur bei ausdrücklicher Vereinbarung
Der Makler kann seine tatsächlichen Auslagen nur ersetzt verlangen, wenn dies vertraglich vereinbart ist. Ohne solche Vereinbarung trägt er sein Kostenrisiko selbst. Typische, zulässige Auslagen (gegen Nachweis) sind:
Übliche Größenordnungen (regional stark unterschiedlich):
Wichtig: Der Betrag muss angemessen, erforderlich und belegt sein. Pauschaler Aufwendungsersatz ohne Bezug zu realen Kosten kann in AGB unwirksam sein.
3) Storno-/Bearbeitungspauschalen
Manche Verträge enthalten Pauschalen für Kündigung/Storno. Diese unterliegen der AGB-Kontrolle. Unzulässig sind insbesondere überhöhte Pauschalen, die den durchschnittlichen Aufwand deutlich überschreiten oder eine versteckte Erfolgsvergütung darstellen.
4) Schadensersatz bei Verstößen gegen den Alleinauftrag
Beim (qualifizierten) Alleinauftrag verpflichten Sie sich, keine anderen Makler zu beauftragen und Interessenten nicht am Makler vorbei abzuschließen. Verstoßen Sie dagegen, kann der Makler Schadensersatz verlangen; häufig entspricht dies der entgangenen Provision, wenn der Abschluss ohne den Makler während der Vertragslaufzeit oder innerhalb einer Nachwirkungsfrist zustande kommt.
5) Courtage trotz Kündigung aufgrund Kausalität/Nachwirkungsfrist
Auch nach Kündigung kann die Provision fällig werden, wenn der Hauptvertrag aufgrund der vorherigen Maklertätigkeit zustande kommt und ein enger zeitlicher/sachlicher Zusammenhang besteht (Nachwirkungs-/Nachlauffrist, oft vertraglich geregelt). Das gilt insbesondere bei Nachweismaklern: Hat der Makler den Käufer/Mieter nachgewiesen und schließen Sie später mit genau dieser Person ab, kann die Provision geschuldet sein.
6) Wertersatz bei Widerruf (Fernabsatz, Verbraucher)
Wurde der Maklervertrag als Fernabsatzvertrag mit einem Verbraucher geschlossen (z. B. per E-Mail/Telefon/Online), besteht grundsätzlich ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Widerrufen Sie innerhalb der Frist:
7) Besonderheiten bei Vermietung (Bestellerprinzip)
Bei Wohnraummietverträgen gilt: Wer den Makler beauftragt, zahlt die Provision (Bestellerprinzip). Kündigen Vermieter den Vermietungsauftrag vor Erfolg, fällt üblicherweise keine Provision an. Auslagen/Pauschalen sind nur bei wirksamer Vereinbarung erstattungsfähig.
Typische Konstellationen und was sie kosten
Fall A: Einfacher Maklervertrag, Kündigung vor Erfolg
Fall B: Qualifizierter Alleinauftrag, Eigenverkauf während der Laufzeit
Fall C: Kündigung, späterer Abschluss mit nachgewiesenem Interessenten
Fall D: Widerruf eines Fernabsatz-Maklervertrags binnen 14 Tagen ohne Tätigkeitsbeginn
Fall E: Widerruf binnen 14 Tagen, Tätigkeit bereits auf ausdrücklichen Wunsch begonnen
So minimieren Sie Kosten bei der Kündigung
Rechtsgrundlagen und Eckpunkte (Deutschland)
Fazit
Bei der Kündigung eines Maklervertrags fallen häufig keine Kosten an. Kosten können aber entstehen durch vertraglich vereinbarten Aufwendungsersatz, wirksame Stornopauschalen, Schadensersatz bei Verstößen gegen Exklusivität, Wertersatz nach Widerruf mit vorzeitigem Tätigkeitsbeginn und in Einzelfällen Provision trotz Kündigung, wenn der spätere Abschluss auf der Maklertätigkeit beruht. Entscheidend sind die konkreten Vertragsklauseln, der Fortschritt der Maklertätigkeit und die Einhaltung von Fristen.
